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Satzung

Vereinssatzung
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 18.07.1990 in Löbichau gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Löbichau “e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Löbichau. Er ist eine rechtsfähige eingetragene Vereinigung (Nummer VR 445 im Vereinsregister beim Amtsgericht Altenburg) und ist mit der Vereinsnummer 01078 mit Wirkung vom 10. Dezember 1990 als ordentliches Mitglied in den Landessportbund Thüringen e.V. aufgenommen und erkennt die entsprechende Satzung und die Ordnungen an.
 
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
 
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
 
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
 
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
 
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur im Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
 
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) wegen Nichteinhaltung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten.
 
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser ist in regelmäßigen Abständen den ortsüblichen Gegebenheiten und vereinsinternen Erfordernissen anzupassen.
 
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. In den Vereinsvorstand sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
 
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
 
 
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2/2), gegen einen Ausschluß (§ 3/3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
 
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
 
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
 
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung einer Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
 

5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte;
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfung;
c) Entlastung des Gesamtvorstandes;
d) Wahlen, soweit diese erfoderlich sind;
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
 
 
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
 
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit abgestimmt werden, wenn dieser zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen ist. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, daß diese als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
 
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
 
§ 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Sektionsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer und Platzwärter
e) die Schiedsrichter
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-,Bezirks-und Landesebene

 

2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal im jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
 
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
 
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretendem Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister

• dem Geschäftsführer

• dem Technischen Leiter
• dem Finanzprüfer
 
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:
• dem geschäftsführendem Vorstand (a)
• dem Ressortleiter für Jugendsport
• dem Ressortleiter für Frauensport
• dem Ressortleiter für Breiten - und Freizeitsport
• dem Ressortleiter für Wettkampfsport
• dem Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit
• dem Ressortleiter für Verwaltungsfragen

 

2. Vorstand sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur in Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
 
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
 
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
 
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen
 
§ 12 Ausschüsse
1. Für den Bereich Jugend-,Breiten-und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihrem zuständigen Leiter und setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport - drei Vertreter der Sportjugend, die von der Sportjugend gewählt sind;
b) Breiten-und Freizeitsport - Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte, Ressortleiter für Jugendsport, Ressortleiter für Frauensport
 
2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
 
3. Nur der Vorsitzende ist berechtigt, Turniere zu genehmigen. Diese haben nur mit seiner Unterschrift Gültigkeit
 
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
 
2. Die Abteilungen werden durch ihren Leiter, die Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden, geleitet.
 
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsvollversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
 
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend-und Abteilungsleiterversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das durch den Versammlungsleiter und den von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Die Legislaturperiode beträgt 4 Jahre.
 
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kasse der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
 
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
 
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
 
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung stimmen.
 
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Sportbund mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
 
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und bestätigt.
KONTAKT

Sportverein Löbichau e.V.

Beerwalder Straße 33
04626 Löbichau

Tel.:  +49 (0) 34496 23174
Fax.: +49 (0) 34496 23174
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